Betriebliche Altersversorgung

Gestaltungsformen der betriebl. Altersversorgung



es gibt fünf verschiedene Gestaltungsformen der betrieblichen Altersversorgung diese unterscheiden sich begrifflich dadurch wer der Träger der Versorgung ist.

1. Direktzusage:
Verpflichtung des Unternehmens aus eigenen Mitteln einmalige oder laufende Versorgungsleistungen zu gewähren. Das Unternehmen selbst ist Träger der Versorgung. Die Finanzierung der zugesagten Leistungen erfolgt während der Aktivitätszeit durch Rückstellungen nach §6a EStG. Die zurückgelegten Mittel können frei im Betrieb angelegt werden.
Die Zuführungen zur Pensionsrückstellung und die Ruhegeldzahlungen mindern den steuerlichen Gewinn, die Rückstellungsauflösungen erhöhen ihn. Auch durch eine Rückdeckungsversicherung kann vorfinanziert werden.
Der Empfang von Ruhegeldzahlungen ist Arbeitslohn mit dem Freibetrag für Versorgungsbezüge nach §19 Abs. 2 EStG (40% der Bezüge max. € 2.712,00 Stand: 1997).

Direktversicherung:
Die Direktversicherung ist eine auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossene Lebensversicherung des Arbeitgebers aus der der Arbeitnehmer bezugsberechtigt ist.
Träger der Versorgung ist nicht der Arbeitgeber sondern die Versicherung. Dem Arbeitnehmer steht ein widerrufliches oder ein
unwiderrufliches Bezugsrecht auf die Leistungen zu. Beiträge des Arbeitnehmers sind zulässig. Die Arbeitgeberbeiträge
sind bei dem Unternehmen Betriebsausgaben, beim Arbeitnehmer sind Sie
Zufluss von Arbeitslohn mit der Möglichkeit des Abzuges als Sonderausgaben
oder der Pauschalbesteuerung nach §40b EStG. (15% bis € 1.500,00 im Jahr, Stand 1994)
Empfangene Rentenleistungen sind mit dem Ertragsanteil zu versteuern. Kapitalzahlungen sind zu 50% zu versteuern.
(Beachtung des §10 EStG)

3. Pensionskasse:
eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung die von einem oder mehreren Unternehmen getragen wird. Träger der Versorgung ist die Pensionskasse, ein der Versicherungsaufsicht unterliegender Vers.-Verein auf Gegenseitigkeit. Die Versorgungsleistungen sind im Anwartschaftsdeckungsverfahren voll voraus zu finanzieren. (§4c EStG) Eigenbeiträge des Arbeitnehmers sind möglich. Arbeitgeberbeiträge sind Betriebsausgaben, für die Arbeitnehmer ist es empfangener Arbeitslohn mit der Möglichkeit des Abzuges als Sonderausgaben oder der Pauschalbesteuerung.
Empfangene Renten sind mit dem Ertragsanteil zu versteuern.

4. Unterstützungskasse:
Mit Sondervermögen ausgestattete rechtlich selbständige Versorgungs-
einrichtung die von einem oder mehreren Unternehmen getragen wird
und laufende oder einmalige Leistungen ohne Rechtsanspruch gewährt. Träger ist die Unterstützungskasse in der Rechtsform
eines eingetragenen Vereins oder GmbH, manchmal einer Stiftung. Sie unterliegt nicht der Versicherungsaufsicht. Eine
steuerlich wirksame Finanzierung ist nach dem Kapitaldeckungsverfahren zulässig, d.h. es sind Zuwendungen des
Deckungskapitals für die laufenden Leistungen im Zeitpunkt des Leistungsanfalles oder in einem späteren Wirtschaftsjahr möglich.
Daneben kann die Kasse noch ein kleines Reservepolster bilden. Die Möglichkeit einer planmäßigen Vorausfinanzierung besteht
nicht.
Der Arbeitnehmer kann keine eigenen Beiträge zahlen. Der Empfang der Versicherungsleistungen ist Arbeitslohn.

5. Freiwillige Versicherung, oder Höherversicherung:
Bei dieser Form übernimmt der Arbeitgeber ganz oder teilweise Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung. Die vom
Unternehmen getragenen Beiträge sind abzugsfähige Betriebsausgaben, beim Arbeitnehmer Zufluss
von Arbeitslohn. ( keine Pauschalbest. möglich )
Rentenleistungen sind mit dem Ertragsanteil zu versteuern.

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