Haftpflicht
Einführung in die Haftpflichtversicherung
I Geschichtliche Entwicklung
Die Haftpflicht-VS in der heutigen Form ist ein Kind des techn. Zeitalters. Sie befasst sich mit Ersatzforderungen außen stehender Personen- „Dritter"- gegen den Versicherten. Der Versicherer übernimmt diese Forderungen. Schon im römischen, griechischen und germanischen Rechtskreis kannte man Gemeinschaften, die ihren Mitgliedern Beistand leisteten bei der Inanspruchnahme durch gewisse Forderungen. Man konnte dies noch nicht als Haftpflicht-VS im modernen Sinne oder gar als VS bezeichnen. Elemente einer Haftplicht-VS sind jedoch darin enthalten. Im Mittelmeerkreis wird die See-VS seit dem 14.Jahrh. erwähnt. In dieser See-VS zeigen sich Elemente einer Haftplicht-VS: Ersatzleistungen wurden gewährt, die über den eigentl. Substanzschaden hinausgingen.
Noch heute werden in der Schiffskasko-VS Schäden an fremden Schiffen mitversichert.
In der 1.Hälfte des 19.Jahrh. treffen wir in Frankreich erstmals auf eine Haftpflichtt-VS, die allerdings mit einer Unfall-VS und einer
Kasko-VS verbunden war (VS der Pferde-u.Wagenbesitzer).
In den 60er Jahren entwickelte sich in Frankreich auch eine industrielle Haftpflicht-VS, die vermutlich als Vorbild für die deutsche Haftplicht-VS, die erst 1871 entstand, diente. Die eigentlichen Impulse für die Entstehung einer selbständigen Haftpflicht-VS gehen von der raschen industriellen Entwicklung und der Ausbreitung der Versicherungsidee aus. Die sich schnell erweiternde fabrikmäßige Produktionsweise äußert sich in einer wachsenden Gefährlichkeit der Produktionsmittel. Auch der Verkehr (Eisenbahnen!) wird schneller und gefährlicher. In 1897 ereignete sich der erste tödliche Autounfall - in London -,als ein PKW mit einer Stundengeschwindigkeit von 7 km/h gegen einen Fußgänger raste. Bis zu dieser Zeit galten die Grundsätze des römischen Rechts.
Wer einen Schaden erlitten hatte, musste ihn selbst tragen. Schadenersatz konnte man nur begehren, wenn einem mutmaßlichen
Schädiger eine Schuld nachzuweisen war. Beweispflichtig war der Geschädigte.
Am 7.Juni 1871 wurde das „Reichshaftpflichtgesetz" (RHG) erlassen. Dadurch wurde zum Teil eine Gefährdungshaftung für den Betrieb von Eisenbahnen eingeführt und z.T. eine Haftung für das Verschulden gewisser Angestellten aufgestellt (galt für Todesfälle und Körperverletzungen). Mit der Schaffung eines industriellen Haftpflichtrechts ist die industrielle Haftpflicht-VS zum Leben erweckt worden. Noch 1871 entstanden drei Gegenseitigkeitsgesellschaften. Die Haftpflicht-VS ab 1871 bis 1884 ist ausschließlich eine VS
gegen die Haftpflicht aus dem RHG und diesen zusammenhängenden Vorschriften. In 1885 wurde eine Haftpflicht-VS geboten, insoweit der Arbeitgeber nicht durch eine Zugehörigkeit zu einer BG gedeckt war. 1886 folgte eine VS für Hausbesitzer und Mieter, 1887 für Ärzte und Apotheker, 1888 der Hotelbesitzer und Gastwirte, 1889 eine Haftpflicht-VS für Sachbeschädigung.
Anfang 1900 wurde von einer Gesellschaft sogar eine lebenslängliche PHV für 156 Wochenprämien … € 0,50 geboten. Die lebenslängliche Haft-VS eines Radfahrers kostete € 44,00 und die eines Schützen € 54,00 bei unbegrenzter Deckung. 1890 wurden Gesundheitsschäden und innere Erkrankungen (bisher nur Unfallverletzungen!) in den Deckungsbereich einbezogen. Bald machten sich wirtschaftliche Schwierigkeiten wegen der großen Konkurrenz bemerkbar. Gründe dafür waren unbegrenzte Deckungssummen und die sich zunehmend verschlechternden Versicherungsbedingungen. Man hatte keine allgemeinen Erfahrungen und keine feste Statistik. Prämienangebote variierten zwischen 30%, 40%, ja sogar vereinzelt bis 300% . Diese neue Entwicklungsperiode der Haft-VS wird gekennzeichnet, durch den Zug zur Rechtsvereinheitlichung. Ab 1900 gilt im gesamten Reichsgebiet das BGB. Es brachte vielfach Risikoerhöhungen, durch die Betonung der Gefährdungshaftung.
1.12. Gesamtschuldner
Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner § 840 BGB.
Häufig stehen dem Verletzen Schadenersatzansprüche gegen mehrere Personen zu. Diese haften ihm als Gesamtschuldner, d.h. der
Verletzte kann nach seinem Belieben von jedem Schuldner den ganzen Schaden ersetzt verlangen § 421 BGB.
1.13. Ursächlicher Zusammenhang
Zwischen dem schädigenden Ereignis und dem schädlichen Erfolg muss ein ursprünglicher Zusammenhang bestehen. Bei den Gefährdungsdelikten genügt der ursächliche Zusammenhang, um die Haftung auszulösen. Bei den Verschuldensdelikten muss außerdem noch eine Schuld (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) des Schädigers hinzukommen.
1.14. Beweislast
Grundsätzlich hat der Geschädigte den Beweis zu führen, dass ein anderer -Haftpflichtiger- für den Schaden aufzukommen hat.
Insbesondere muss er beweisen:
- den Kausalzusammenhang
- das Verschulden
- die Schadenhöhe
In bestimmten Fällen ist im Gesetz eine Haftung mit umgekehrter Beweislast vorgesehen. Hier wird zunächst ein Verschulden
gesetzlich vermutet, und der Verantwortliche muss sich entlasten. Besteht zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten ein Vertragsverhältnis, dann gilt § 282 BGB: "Ist streitig, ob die Unmöglichkeit der Leistung die Folge eines von dem Schuldner zu
vertretenden Umstandes ist, so trifft die Beweislast den Schuldner.
1.15 Verjährung
Ansprüche können verjähren. Das Rechtsinstitut der Verjährung soll der Rechtssicherheit dienen. Verjährungsfristen sind
unterschiedlich geregelt.
1.16. Umfang der Schadenersatzverpflichtung § 249 BGB
Der Haftpflichtige hat den alten Zustand wieder herzustellen, der vor dem Schadenfall bestanden hat. Grundsätzlich ist nur der Zeitwert zu ersetzen. Schafft sich der Geschädigte nach einer Sachbeschädigung eine neue Sache an (weil die alte Sache nicht repariert werden kann), muss er sich einen Abzug “neu für alt" gefallen lassen.
2. Gesetzliche Normen - Unerlaubte Handlung
2. Wichtigste Gesetzesbestimmung: § 823 BGB
Die grundlegende Haftungsbestimmung der Verschuldenshaftung ist hier festgelegt. § 823 Abs.1 BGB lautet:
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schaden verpflichtet.
2.2 Für welche Schäden wird gehaftet?
Die Schadensarten sind abschließend aufgezählt:
- Tötung
- Körperverletzung
- Gesundheitsbeschädigung
- Sachbeschädigung oder sonstige Verletzung des Eigentums
- Verletzung eines sonstigen Rechts
2.3 Verkehrssicherungspflicht
Wer mit seinen beweglichen oder unbeweglichen Sachen Gefahrenquellen schafft, ist verpflichtet, die zur Abwendung eines
Schadens von Personen oder Sachen erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.
2.4 Schutzgesetze
Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckenden Gesetz verstößt.
2.5 Ausnahmen von der Verantwortlichkeit: Minderjährige. Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Wer das siebente, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung, nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. Das gleiche gilt, von einem Taubstummen" § 828 BGB.
2.6 Billigkeitshaftung
In § 829 BGB wird eine „Billigkeitshaftung" festgelegt für solche Fälle, bei denen ein Nichtverantwortlicher einen Schaden verursacht hat.
2.7 Haftung für Handlung anderer Personen
2.7.1 Aufsichtspflicht
Nach dem Gesetz § 832 BGB haftet, wer zur Führung der Aufsicht über Minderjährige verpflichtet ist, für den Schaden, den das Kind einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die gleiche Haftung gilt auch für die Aufsichtsführung über solche Personen, die wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes beaufsichtigt werden müssen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Aufsichtspflicht genügt worden ist, oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtspflicht entstanden sein würde.
2.7.2 Verrichtungsgehilfe § 831 BGB
Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt.
2.8 Tierhalter/Tierhüter
Die Haftung des Tierhalters in § 833 BGB ist zunächst eine reine Gefährdungshaftung. Der Tierhalter haftet, wenn durch das von ihm gehaltene Tier ein Mensch getötet, oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt, oder eine Sache beschädigt wird.
Neben dem Tierhalter besteht eine Mithaftung des Tierhüters.
2.9 Grundstückseigentümer
Für den Hausbesitzer besteht eine Sonderbestimmung in § 836 BGB. Die Haftungsregelung beruht auf einer Verschuldensvermutung. Der Hausbesitzer muss beweisen, dass er die verkehrserforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Umkehr der Beweislast!
2.10 Beamtenhaftung
Bei Verletzung einer Amtspflicht haftet der Beamte gegenüber einem Dritten § 839 BGB.
2.11 Haftung der Vereine
Man unterscheidet rechtsfähige und nicht rechtsfähige Vereine. Nach § 31 BGB ist der Verein für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand...durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Wer im Namen eines nicht rechtsfähigen Vereins handelt, haftet persönlich.
3 Haftung gegenüber einem Vertragspartner
3.1. Erfüllungsleistung
Der Inhalt eines geschlossenen Vertrages kann niemals Gegenstand einer HaftpflichtVS sein.
3.2 Folgeschäden, die über die Vertragsleistung hinausgehen Positive Vertragsverletzung Die weitergehenden Schädigungen über das unmittelbare Erfüllungsinteresse hinaus stellen echte Schadenersatzansprüche im Sinne der Haftpflicht-VS dar.
3.3 Verschulden bei Vertragsabschluss - culpa in contrahendo
Bereits vor Vertragsabschluss können vertragsähnliche Beziehungen
entstehen. Betritt jemand ein Geschäft, um dort etwas zu kaufen, und kommt vor dem Kaufabschluss zu Schaden (z.B. Sturz an nicht rutschsicherer Matte), so haftet der Geschäftsführer nicht nur aus unerlaubter Handlung, sondern auch wegen Verschuldens
bei Vertragsabschluss.
3.4 Vertragshaftung/Deliktshaftung
Vorteile/Nachteile
Beim Zusammentreffen von Vertragshaftung und Deliktshaftung hat der Verletzte sowohl die rechtlichen Vorteile, die ihm die Vertragshaftung bringt, als auch die Vorteile, die ihm die Delikthaftung bietet. Einige wichtige Vertragstypen des täglichen Lebens :
3.5 Kauf ab § 433 BGB
3.6 Miete ab § 535 BGB
3.7 Dienstvertrag ab § 611 BGB
3.8 Werkvertrag ab § 631 BGB
3.9 Einbringung von Sachen in Beherbergungsbetriebe ab § 701 BGB
4 Haftpflichtbestimmungen außerhalb des BGB
4.1 Straßenverkehrsgesetz StVG
4.2 Luftverkehrsgesetz LuftVG
4.3 Haftpflichtgesetz
Das „Reichshaftpflichtgesetz" aus dem Jahr 1871 besteht noch
heute und wurde zum 1.1.1978 den modernen Verhältnissen angepasst.
Es heißt jetzt: „Gesetz betreffend die Verbindlichkeit zum
Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen,
Bergwerken usw. herbeigeführten Tötungen und Körperverletzungen".
4.4 Wasserhaushaltsgesetz WHG
4.5 Atomgesetz
4.6 Arzneimittelgesetz AMG
4.7 Reichsversicherungsordnung RVO
4.7.1 Haftungsausschluss bei Arbeitsunfällen
4.7.2 Regress gegen den Arbeitgeber
4.7.3 Regress gegen Außenstehende
4.7.4 Schulunfälle
4.8 Lohnfortzahlungsgesetz LFZG
4.9 Produkthaftungsgesetz ProdHaftG
4.10 Gentechnikgesetz
4.11 Umwelthaftungsgesetz UmweltHG
5 Vertragliche Haftpflicht
5.1 Rein vertragliche Haftpflicht
Wer Haftungsverpflichtungen eingeht, die nicht im Gesetz stehen, kann dafür in der Regel keinen Haftpflichtversicherungsschutz
erhalten. Die AHB sehen einen entsprechenden Deckungsausschluss vor § 4 I 1 AHB. Für den Haftpflichtversicherer gibt es keine
Kalkulationsgrundlage.
1. Die Haftpflicht-VS ist eine Schadenversicherung
1 VVG unterscheidet Schadenversicherungen und Summenversicherungen. Der Schaden des VN besteht darin, dass sein Vermögen vom Anspruchsteller angegriffen wird. Nicht eine Sache des VN wird geschädigt, sondern ein Vermögen. Sie ist eine Vermögensschaden-VS (Gegensatz Feuer-VS – Sachschaden-VS)
2. Die Haftpflicht-VS als Versicherung gegen die Entstehung von Passiva
In der Bilanz unterscheidet man Vermögensteile (Aktiva) und Verbindlichkeiten/Kapitel (Passiva) Feuer-VS Beschädigung des Eigentums – Aktiva-VS Haftpflicht-VS Schutz vor Verbindlichkeiten – Passiva-VS
3. Verhältnis: VN zu VR
“Haftpflicht" ist versicherbar. Grundlagen der Vertragsbeziehungen:
Allgem. gesetzliche Bestimmungen, VVG, AHB, Besondere Bedingungen, Risikobeschreibungen. Das Verhältnis zwischen dem VR und seinem VN kann man als Deckungsverhältnis bezeichnen. Die „Deckung" ist nicht identisch mit der „Haftung", die den VN treffen kann. Die Deckung erfasst nicht alle Haftpflichtansprüche: VN haftet in unbegrenzter Höhe; Deckung nur bis zur Vers.-Summe..- VN haftet für Vorsatz; Deckung kann hierfür nicht geboten werden.- VN haftet für Schadenfolgen, die in den AHB ausgeschlossen sind;
eine umfassende Deckung wäre zu teuer; auch will der VR bestimmte Risiken. (Unternehmerrisiko) nicht versichern. Der VR übernimmt jedoch Kosten für Abwehr von unbegründeten Ansprüchen, die nicht identisch sind mit dem direkten Haftpflichtanspruch des Geschädigten.
4.Stellung des geschädigten Dritten
Der Geschädigte hat keinen direkten Anspruch gegen den VR. Ausnahmen: Kfz-VS und sonstige Pflicht-VS
5. Was bedeutet die Haftpflichtversicherung für den VN
- Schutzschild gegen fast alle Haftpflichtansprüche
- Risiko wird durch die Prämie kalkulierbar
- Prämien sind steuerlich absetzbar
IV Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen AVB
1. Was sind die Allgem. Versicherungsbedingungen ?
“Die allgemein verbindlichen AVB bedeuten eine Unterwerfung unter eine fertig bereitliegende Rechtsordnung; Diese Geschäftsbedingungen sind „ähnlich wie gesetzliche Vorschriften auszulegen." Die heutigen AHB werden in ihrer Grundstruktur seit 1940 allgemein von den VR angewandt. Seitdem sind eine Reihe von Änderungen vorgenommen worden.
2. Gegenstand der Haftpflicht-VS
Versicherungsschutz wird für den Fall, dass der VN von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
1 AHB.
Grundlage müssen gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts sein.
Wesen und Zweck der Haftpflichtversicherung
3. Für welche Schadenfolgen ?
1 AHB Abs.1 AHB :
- Personenschaden
- Sachschaden
In 1 Abs.3 AHB :
Möglichkeit auszudehnen auf
- Vermögensschäden
- Abhandenkommen von Sachen kann nur zusätzlich zur Grunddeckung versichert werden.
4. Versichertes Risiko in der Haftpflichtversicherung
Hierunter versteht 1 Abs.2a AHB die "Eigenschaft, Rechtsverhältnisse oder Tätigkeiten des VN". Dieses versicherte Risiko wird im Dokument beschrieben. Beispiel: Haftpflicht als Hundehalter. Haftpflicht aus dem Betrieb einer Bäckerei. Die Haftung erstreckt sich auf alle Äußerungen des versicherten Wagnisses. Beispiel: In der Haft-VS einer Bäckerei sind nicht nur Schäden durch Backwaren oder Schäden im Verkaufsraum versichert. Auch der Mitarbeiter, der in einer Mühle Mehl abholt und einen Schaden anrichtet, ist versichert.
5. Erhöhung/Erweiterung des Vers.-Risikos
Der Versicherungsschutz erstreckt sich automatisch und ohne besondere Anmeldung auf die ges. .Haftpflicht aus Erhöhung oder Erweiterungen des vers. Risikos.
5.1 Risikoerhöhung
- qualitative Gefahrvergrößerung ( Zwergpinscher statt Bluthund; größere Maschinen;)
5.2 Risikoerweiterung
- quantitative Gefahrvergrößerung ( 2 statt 1 Hund; Beschäftigtenzahl erhöht)
5.3. Prämienabrechnung
Der VN hat bei Erhöhung/Erweiterung einen unbedingten Versicherungsanspruch. Diesem steht ein unbedingter Prämienanspruch des VR entgegen. 8 II AHB VN ist verpflichtet nach Erhalt der Aufforderung Mitteilung über die Risikoveränderungen zu machen.
Unrichtige Angaben - Strafe in dreifacher Höhe. Unterlassung - Prämie in Höhe bereits gezahlten Beitrages.
6. Neues Risiko/Vorsorge 2 AHB
Automatisch sind solche Risiken versichert, die für den VN nach Abschluss der VS neu entstehen. Unterlässt der VN die rechtzeitige Anzeige - binnen eines Monats nach Aufforderung- fällt der Versicherungsschutz rückwirkend fort. Versicherungssumme der Vorsorge DM 500 000.- für Personen und DM 150 000.-- für Sachschäden. In einer Industriepolice werden diese Deckungssummen häufig auf die Grunddeckungssummen des Stammvertrages erhöht. Der rückwirkende Versicherungsschutz ab Gefahreneintritt
bis zur Meldung/Vereinbarung einer Prämie wir kostenlos geboten.
7. Beginn des Versicherungsschutzes
übliche Regelung
8. Leistungen der Haftpflichtversicherung
3 AHB sieht folgende Leistungen vor:
- Prüfung der Haftpflichtfrage
- Ersatz der Entschädigung
- Abwehr unberechtigter Ansprüche
Die vereinbarten Deckungssummen bilden die Höchstgrenzen je Schadenereignis. In der Regel auf das Doppelte je Versicherungsjahr limitiert. Eventuell. Selbstbeteiligung. In 3 Abs.3 AHB ist eine Art Unterversicherung für Prozesskosten und Rentenzahlungen.
9. Deckungsausschlüsse
In 4 AHB werden eine Reihe von Ausschlüssen für Risiken aufgeführt, die entweder überhaupt nicht versicherbar oder nur von Fall zu Fall in die Deckung einbezogen werden können.
9.1 Ansprüche gehen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinaus 4 I 1 AHB
9.2 Ansprüche auf Gehalt 4 I 2 AHB
9.3 Ausland 4 I 3 AHB
9.4 Sportklausel 4 I 4 AHB
9.5 Sachschäden durch allmähliche Einwirkung usw. 4 I 5 AHB
9.6 Besitzklausel 4 I 6a AHB
9.7 Tätigkeitsklausel & 4 I 6b AHB
9.8 Erfüllungsansprüche 4 I 6 AHB
9.9 Strahlenschäden 4 I 7 AHB
9.10 Schäden durch Umwelteinwirkung
9.11 Vorsatz 4 II 1 AHB
9.12 Verwandtenklausel 4 II 2 AHB
9.13 Ansprüche zwischen mehreren VN desselben Versicherungsvertrages
9.14 Beseitigung Gefahrdrohender Umstände 4 II 3 AHB
9.15 Übertragung von Krankheiten 4 II 4 AHB
9.16 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen 4 II 5 AHB
10. Der Versicherungsfall
10.1 Schadenereignis
Versicherungsfall im Sinne des Vertrages ist das Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche gegen den VN zur Folge haben könnte.
5 Abs. I AHB
10.2 Verstoßtheorie
In der Vermögens-Schadenhaft-VS gilt der Verstoß als Versicherungsfall
10.3 Manifestation
In der neuen Umwelthaftpflichtpolice wurde eine neue Definition des Versicherungsfalles eingeführt. Hier gilt jetzt als Versicherungsfall die nachprüfbare erste Feststellung des Schadens.
10.4 Obliegenheiten des VN
Der VN hat den Versicherungsfall unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich anzuzeigen. 5 Abs.2 AHB
Wesen und Zweck der Haftpflichtversicherung
3. Für welche Schadenfolgen ?
1 AHB Abs.1 AHB :
- Personenschaden
- Sachschaden
In 1 Abs.3 AHB :
Möglichkeit auszudehnen auf
- Vermögensschäden
- Abhandenkommen von Sachen kann nur zusätzlich zur Grunddeckung
versichert werden.
4. Versichertes Risiko in der Haftpflichtversicherung
Hierunter versteht 1 Abs.2a AHB die "Eigenschaft,
Rechtsverh„tnisse oder Tätigkeiten des VN". Dieses
versicherte Risiko wird im Dokument beschrieben.
Beispiel: Haftpflicht als Hundehalter. Haftpflicht
aus dem Betrieb einer Bäckerei. Die Haftung
erstreckt sich auf alle Äusserungen des versicherten
Wagnisses. Beispiel: In der HaftVS einer Bäckerei sind
nicht nur Schäden durch Backwaren oder Schäden im
Verkaufsraumversichert. Auch der Mitarbeiter, der in
einer Mühle Mehl abholt und einen Schaden anrichtet,
ist versichert.
5. Erhöhung/Erweiterung des Vers.Risikos
Der Versicherungsschutz erstreckt sich automatisch und
ohne besondere Anmeldung auf die ges.Haftpflicht"aus
Erhöhung oder Erweiterungen des vers. Risikos.
5.1 Risikoerhöhung
- qualitative Gefahrvergrösserung ( Zwergpinscher statt
Bluthund; grössere Maschinen;)
5.2 Risikoerweiterung
- quantitative Gefahrvergrösserung ( 2 statt 1 Hund;
Beschäftigtenzahl erhöht
5.3. Prämienabrechnung
Der VN hat bei Erhöhung/Erweiterung einen unbedingten
Versicherungsanspruch. Diesem steht ein unbedingter
Prämienanspruch des VR entgegen. 8 II AHB
VN ist verpflichtet nach Erhalt der Aufforderung Mitteilung
über die Risikoveränderungen zu machen.
Unrichtige Angaben - Strafe in dreifacher Höhe.
Unterlassung - Prämie in Höhe bereits gezahlten Beitrages.
6. Neues Risiko/Vorsorge 2 AHB
Automatisch sind solche Risiken versichert, die für den
VN nach Abschluss der VS neu entstehen.
Unterlässt der VN die rechtzeitige Anzeige - binnen eines
Monats nach Aufforderung- fällt der Versicherungsschutz
rückwirkend fort.
Versicherungssumme der Vorsorge DM 500 000.- für Personen-
und DM 150 000.-- fr Sachschäden.
In einer Industriepolice werden diese Deckungssummen häufig
auf die Grunddeckungssummen des Stammvertrages erhöht.
Der rückwirkende Versicherungsschutz ab Gefahreneintritt
bis zur Meldung/Vereinbarung einer Prämie wir kostenlos geboten.
7. Beginn des Versicherungsschutzes
übliche Regelung
8. Leistungen der Haftpflichtversicherung
3 AHB sieht folgende Leistungen vor:
- Prüfung der Haftpflichtfrage
- Ersatz der Entschädigung
- Abwehr unberechtigter Ansprüche
Die vereinbarten Deckungssummen bilden die Höchstgrenzen je
Schadenereignis. In der Regel auf das Doppelte je
Versicherungsjahr limitiert.
Eventl. Selbstbeteiligung.
In 3 Abs.3 AHB ist eine Art Unterversicherung für
Prozesskosten und Rentenzahlungen.
9. Deckungsausschlüsse
In 4 AHB werden eine Reihe von Ausschlüssen für Risiken
aufgeführt, die entweder überhaupt nicht versicherbar oder
nur von Fall zu Fall in die Deckung einbezogen werden können.
9.1 Ansprüche gehen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht
hinaus 4 I 1 AHB
9.2 Ansprüche auf Gehalt 4 I 2 AHB
9.3 Ausland 4 I 3 AHB
9.4 Sportklausel 4 I 4 AHB
9.5 Sachschäden durch allmähliche Einwirkung usw. 4 I 5 AHB
9.6 Besitzklausel 4 I 6a AHB
9.7 Tätigkeitsklausel & 4 I 6b AHB
9.8 Erfüllungsansprüche 4 I 6 AHB
9.9 Strahlenschäden 4 I 7 AHB
9.10 Schäden durch Umwelteinwirkung
9.11 Vorsatz 4 II 1 AHB
9.12 Verwandtenklausel 4 II 2 AHB
9.13 Ansprüche zwischen mehreren VN desselben Versicherungsvertrages
9.14 Beseitigung gefahrdrohender Umstände 4 II 3 AHB
9.15 Übertragung von Krankheiten 4 II 4 AHB
9.16 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen 4 II 5 AHB
10. Der Versicherungsfall
10.1 Schadenereignis
Versicherungsfall im Sinne des Vertrages ist das Schadenereignis,
das Haftpflichtansprüche gegen den VN zur Folge haben könnte.
5 Abs I AHB
10.2 Verstosstheorie
In der VermögensschadenhaftVS gilt der Verstoss als Versicherungsfall
10.3 Manifestation
In der neuen Umwelthaftpflichtpolice wurde eine neue Definition
des Versicherungsfalles eingeführt. Hier gilt jetzt als
Versicherungsfall die nachprüfbare erste Feststellung des Schadens.
10.4 Obliegenheiten des VN
Der VN hat den Versicherungsfall unverzüglich, spätestens
innerhalb einer Woche, schriftlich anzuzeigen. 5 Abs.2 AHB